Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht
I. Begriff:Die nicht als  Prokura in einem Handelsgewerbe dem  Handlungsbevollmächtigten erteilte  Vollmacht (§§ 54–58 HGB).
II. Arten/Umfang:1. Gesetzlicher Umfang der H. (§ 54 HGB): Die H. deckt alle Geschäfts- und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Die H. ermächtigt dagegen nicht zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen oder zur Prozessführung (§ 54 II HGB). Hierfür ist eine besondere Vollmacht erforderlich.
- 2. Arten: (1) Generalvollmacht für den Betrieb im ganzen (z.B. Geschäftsleiter), (2) Art- bzw. Teilvollmacht für bestimmte Arten von Geschäften (z.B. für Einkäufer, Verkäufer, Kassierer) oder (3) Einzel- bzw. Spezialvollmacht für einzelne Geschäfte.
- 3. Beschränkungen der H. sind beliebig möglich (anders Prokura), gegen Dritte aber ist Beschränkung nur insoweit wirksam, als sie die Beschränkungen kannten oder kennen mussten (§ 54 III HGB). Es genügt, dass Beschränkung gehörig bekannt gemacht ist, z.B. durch auffällige Vermerke auf dem Bestellschein.
- 4. Die H. kann in der Weise erteilt werden, dass mehrere zusammen handeln müssen ( Gesamthandlungsvollmacht).
- 5. Einen gesetzlich bestimmten Umfang hat auch die H. des  Handlungsreisenden und des Ladenangestellten.
III. Entstehung/Löschung:1. H. kann im Gegensatz zur Prokura auch von einem Prokuristen, einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten erteilt werden. Eintragung in das Handelsregister findet nicht statt.
- 2. Die Erteilung der H. ist grundsätzlich ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, aber auch durch Vertrag möglich. Die Erklärung kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, wie auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Im ersten Fall wird meist dem Handlungsbevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt; die H. wirkt dann gegenüber Dritten mit deren Kenntnisnahme.
- 3. Die H. erlischt (1) mit Erreichen des mit ihr verbundenen Zweckes, (2) mit Zeitablauf, (3) mit Widerruf (ist Unwiderruflichkeit vereinbart, aber nur bei Vorliegen eines  wichtigen Grundes), (4) durch Kündigung des zugrunde liegenden Dienst- oder Auftragsverhältnisses, (5) durch Eintritt der  Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten (nicht aber des Vollmachtgebers), (6) durch Eröffnung des Insolventverfahrens über das Vermögen des Vollmachtgebers (§ 115, 116 InsO).
- 4. Zum Schutz des guten Glaubens Dritter kann die erloschene H. aber wie eine sonstige Vollmacht fortwirken. Auch ohne Bevollmächtigung kann der Unternehmer bei der Schein-Handlungsvollmacht haften.
IV. Rechtliche Wirkungen: Stellvertretung.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Handlungsvollmacht — (HV) ist in Deutschland bei Unternehmen eine durch einen Kaufmann oder Prokuristen an Mitarbeiter erteilte, auf das Handelsgeschäft begrenzte geschäftliche Vertretungsmacht. Sie stellt wie die Prokura eine gewillkürte Form der Stellvertretung dar …   Deutsch Wikipedia

  • Handlungsvollmacht — ist die Ermächtigung seitens des Inhabers eines Handelsgeschäftes (Prinzipals) oder seines gesetzlichen Vertreters, in dessen Namen und für dessen Rechnung gewisse Handelsgeschäfte vorzunehmen. Das Handelsgesetzbuch kennt eine unabänderliche und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Handlungsvollmacht — Handlungsvollmacht,die:⇨Vollmacht(1) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Handlungsvollmacht — ↑Prokura …   Das große Fremdwörterbuch

  • Handlungsvollmacht — Befugnis; Ermächtigung; Mandat; Prokura; Bevollmächtigung; Freibrief; Vollziehungsbefehl; Vollmacht * * * Hạnd|lungs|voll|macht 〈f. 20〉 Ermächtigung durch einen Geschäftsinhaber, für ihn Geschäfte abzuschließen * * * …   Universal-Lexikon

  • Hdlg.-Vollm. — Handlungsvollmacht EN limited power of representation; (commercial) power of attorney …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Generalbevollmächtigte — Eine Generalvollmacht nach §§ 164 ff. BGB ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen, die gesetzlich und satzungsmäßig (bei Gesellschaften) möglich sind. Sie kann über den Umfang der Prokura hinausgehen, muss jedoch… …   Deutsch Wikipedia

  • Generalbevollmächtigter — Eine Generalvollmacht nach §§ 164 ff. BGB ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen, die gesetzlich und satzungsmäßig (bei Gesellschaften) möglich sind. Sie kann über den Umfang der Prokura hinausgehen, muss jedoch… …   Deutsch Wikipedia

  • Handlungsbevollmächtigter — (Faktor) ist, wer von einem Kaufmann zu seiner Vertretung im Betriebe seines Handelsgewerbes ohne Prokura (s. d.) berufen wird. Je nachdem es sich dabei um den Betrieb eines ganzen Handelsgewerbes oder um Vornahme einer bestimmten Art von… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vollmacht — Befugnis; Ermächtigung; Mandat; Prokura; Bevollmächtigung; Freibrief; Handlungsvollmacht; Vollziehungsbefehl * * * Voll|macht [ fɔlmaxt], die; , en: schriftlich gegebene Erlaubnis, bestimmte Handlungen anstelle eines anderen vorzunehmen …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”