- Handlungsvollmacht
- I. Begriff:Die nicht als ⇡ Prokura in einem Handelsgewerbe dem ⇡ Handlungsbevollmächtigten erteilte ⇡ Vollmacht (§§ 54–58 HGB).II. Arten/Umfang:1. Gesetzlicher Umfang der H. (§ 54 HGB): Die H. deckt alle Geschäfts- und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Die H. ermächtigt dagegen nicht zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen oder zur Prozessführung (§ 54 II HGB). Hierfür ist eine besondere Vollmacht erforderlich.- 2. Arten: (1) Generalvollmacht für den Betrieb im ganzen (z.B. Geschäftsleiter), (2) Art- bzw. Teilvollmacht für bestimmte Arten von Geschäften (z.B. für Einkäufer, Verkäufer, Kassierer) oder (3) Einzel- bzw. Spezialvollmacht für einzelne Geschäfte.- 3. Beschränkungen der H. sind beliebig möglich (anders Prokura), gegen Dritte aber ist Beschränkung nur insoweit wirksam, als sie die Beschränkungen kannten oder kennen mussten (§ 54 III HGB). Es genügt, dass Beschränkung gehörig bekannt gemacht ist, z.B. durch auffällige Vermerke auf dem Bestellschein.- 4. Die H. kann in der Weise erteilt werden, dass mehrere zusammen handeln müssen (⇡ Gesamthandlungsvollmacht).- 5. Einen gesetzlich bestimmten Umfang hat auch die H. des ⇡ Handlungsreisenden und des Ladenangestellten.III. Entstehung/Löschung:1. H. kann im Gegensatz zur Prokura auch von einem Prokuristen, einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten erteilt werden. Eintragung in das Handelsregister findet nicht statt.- 2. Die Erteilung der H. ist grundsätzlich ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, aber auch durch Vertrag möglich. Die Erklärung kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, wie auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Im ersten Fall wird meist dem Handlungsbevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt; die H. wirkt dann gegenüber Dritten mit deren Kenntnisnahme.- 3. Die H. erlischt (1) mit Erreichen des mit ihr verbundenen Zweckes, (2) mit Zeitablauf, (3) mit Widerruf (ist Unwiderruflichkeit vereinbart, aber nur bei Vorliegen eines ⇡ wichtigen Grundes), (4) durch Kündigung des zugrunde liegenden Dienst- oder Auftragsverhältnisses, (5) durch Eintritt der ⇡ Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten (nicht aber des Vollmachtgebers), (6) durch Eröffnung des Insolventverfahrens über das Vermögen des Vollmachtgebers (§ 115, 116 InsO).- 4. Zum Schutz des guten Glaubens Dritter kann die erloschene H. aber wie eine sonstige Vollmacht fortwirken. Auch ohne Bevollmächtigung kann der Unternehmer bei der Schein-Handlungsvollmacht haften.IV. Rechtliche Wirkungen:⇡ Stellvertretung.
Lexikon der Economics. 2013.